Satzung in der zuletzt in der Mitgliederversammlung Rostock am 30.09.2016 geänderten Fassung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Gesellschaft
1. Die Vereinigung hat den Namen „Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V.“ (DGVM)
2. Die Gesellschaft ist ein gemeinnütziger Verein, der in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim
eingetragen ist. Der Gesellschaftssitz ist Heidelberg.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den „Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V.“, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
1. Aufgabe der Gesellschaft ist die Forschung auf dem Gebiet der Verkehrsmedizin sowie die Verbreitung
von Forschungsergebnissen und der Meinungsaustausch darüber. Insbesondere beschäftigt sie
sich im weitesten Sinne mit der Unfallursachenforschung, soweit „menschliches Versagen“ als Ursache
anzunehmen ist, der Unfallrekonstruktion sowie mit den physiologischen und psychologischen
Voraussetzungen und den Leistungs- und Belastungsgrenzen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen,
Schiffen, Flugzeugen, Schienenfahrzeugen und anderen Verkehrseinrichtungen. Daneben sollen Fragen
der Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit als Ausdruck der physischen und psychischen
Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden in Abhängigkeit von Lebensalter, Krankheit, Arzneimitteln
sowie von Alkohol und anderen auf das Zentralnervensystem einwirkenden Stoffen. Außer den Problemen
des Straßenverkehrs sollen aber auch solche der See- und Binnenschifffahrt, der Luftfahrt und
des Eisenbahnwesens bearbeitet werden.
2. Zur Erreichung dieser Ziele fördert die Gesellschaft Forschungsvorhaben auf den genannten Gebieten
sowie die Zusammenarbeit mit interessierten Arbeitsgruppen, Organisationen und Dienststellen auf
nationaler und internationaler Ebene. Sie kann zur Förderung dieser Aufgaben Sektionen einzelner
Arbeitsgebiete gründen. Sie richtet sowohl wissenschaftliche Kongresse als auch Fortbildungsveranstaltungen
aus, um die einschlägigen Probleme weiteren Kreisen von Ärzten, Verkehrsjuristen,
Psychologen, Ingenieuren und weiteren interessierten Berufsgruppen näherzubringen. Auch
zu diesem Zweck arbeitet sie auf nationaler und internationaler Ebene mit entsprechenden Organisationen
zusammen und tauscht hierbei Forschungsergebnisse mit diesen Organisationen auf der
Basis von Gegenseitigkeit aus. Die Erfassung des verkehrsmedizinischen Schrifttums und dessen
Auswertung soll die Beratung von Einzelpersonen, medizinischen Gesellschaften, Behörden,
Gerichten, Verbänden und Industrieunternehmungen ermöglichen. Sie stellt ihre Arbeitsergebnisse
dem Gesetzgeber und den Behörden zur Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen zur Verfügung.

Geschäftsstelle:*

DGVM Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V.
c/o Kirschbaum Verlag
Siegfriedstr. 28
53179 Bonn
Tel.: 0228-95 45 3-0
info@dgvm-verkehrsmedizin.de

3. Die Gesellschaft erstrebt keinerlei Gewinn und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
Mitgliederbeiträge und andere Einnahmen dienen zur Deckung der Kosten und nicht dem Aufbau
eines Vermögens oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Niemand darf durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Jede Änderung des Zweckes der Gesellschaft muss dem Finanzamt angezeigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können in- und ausländische Mitbürger werden, soweit sie die
berufliche Qualifikation für die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben haben.
2. Als außerordentliche Mitglieder können juristische Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen, die
die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern vermögen, aufgenommen werden.
3. Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand nach
freiem Ermessen. Ablehnungsgründe brauchen den Antragstellern nicht mitgeteilt zu werden. Die
Aufnahme gilt mit dem Datum des entsprechenden Vorstandsbeschlusses als vollzogen.
4. Die Mitglieder haben folgende Verpflichtungen:
Förderung der Bestrebungen der Gesellschaft;
Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages.
5. Die Mitglieder haben folgende Rechte:
Anspruch auf Teilnahme an allen vom Vorstand beschlossenen Veranstaltungen sowie an Arbeitstagungen
und Sitzungen der Sektionen.
Stimm- und antragsberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder. Außerordentliche
Mitglieder können an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen.
6. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod;
b) durch Kündigung von Seiten des Mitgliedes. Diese muss 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres
gegenüber dem Sekretär schriftlich erfolgen;
c) automatisch, wenn nach zweimaliger Mahnung fällige Beiträge nicht bezahlt werden. Nach
Ausgleich der Beitragsforderung ist Wiederaufnahme formlos durch den Präsidenten möglich.
d) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wenn ein
Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim
Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat dann die Berufung auf die Tagesordnung der nächsten
Mitgliederversammlung aufzunehmen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Sofern
der Vorstand einen früheren Ausschluss für opportun hält, ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Anträge auf Ausschluss können darüber hinaus von allen
Mitgliedern gestellt werden. Sie sind schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
Ausgeschlossenen Mitgliedern steht gegen den Beschluss des Vorstandes die Beschwerde
an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss.

§ 4 Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder
1. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes oder eines
Mitgliedes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit 2/3-Mehrheit.
2. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen
Mitglieder, sie sind jedoch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen. Soweit
in dieser Satzung nur vom Vorstand die Rede ist, ist der geschäftsführende engere Vorstand gemeint.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem Präsidenten, dem ersten Vizepräsidenten, dem zweiten
Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Sekretär. Das Amt des Sekretärs und des Schatzmeisters
kann auf Antrag des Vorstandes auch von derselben Person ausgeübt werden.
3. Nach Ablauf seiner Amtsperiode soll der Präsident in der kommenden Wahlperiode als Vizepräsident
im Vorstand verbleiben. Wenn infolge unvorhersehbarer Umstände die Wahl während der Amtsdauer
nicht durchgeführt werden kann, werden die Amtsgeschäfte vom alten Vorstand mit der Auflage,
Neuwahlen in einem Zeitraum von bis zu 6 Monaten durchzuführen, weitergeführt.
4. Die Wiederwahl des Präsidenten ist mit 2/3-Mehrheit möglich. Die Wiederwahl der anderen Vorstandsmitglieder
sowie die Wahl neuer Vorstandsmitglieder einschließlich des neuen Präsidenten ist
mit der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
5. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem
Tagungspräsidenten und bis zu 15 weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt werden.
6. Die Bundesärztekammer kann einen Vertreter in den erweiterten Vorstand delegieren. Er bedarf der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollen so
ausgewählt werden, dass sie die verschiedenen Fachrichtungen bzw. Arbeitskreise innerhalb der
Gesellschaft vertreten.
7. Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Planung von Veranstaltungen
und wirkt bei der Aufstellung der Arbeitsrichtlinien ganz allgemein mit.
8. Zu Vorstandssitzungen lädt der Präsident den geschäftsführenden und gegebenenfalls den erweiterten
Vorstand unter Einhaltung einer 4-Wochen-Frist ein.
9. Die Sitzungsprotokolle des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind vom Präsidenten oder seinem
Stellvertreter und dem Sekretär zu unterzeichnen.

§ 6 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
Vorbereitung des Haushaltsplanes, Erstellung des Jahresberichtes;
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Vorschlag von Ehrenmitgliedern.
Vorschlag von Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des
erweiterten Vorstandes herbeiführen.
3. Der Präsident, der erste Vizepräsident, der zweite Vizepräsident, der Schatzmeister und der Sekretär
vertreten die Gesellschaft als Vorstand im Sinne von § 26 BGB je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis wird klargestellt, dass zunächst der Präsident, im Falle seiner
Verhinderung der erste Vizepräsident, im Fall dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident, im
Falle dessen Verhinderung der Schatzmeister und im Falle dessen Verhinderung der Sekretär den Verein
vertritt.

§ 7 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der
Vizepräsidenten, einberufen werden. Die Tagesordnung ist der Einladung unter Einhaltung der 4-Wochen-
Frist beizufügen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei StimmengleichSatzung
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heit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des die Sitzung leitenden
Vizepräsidenten.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 8 Wahlvorstand
1. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten
Stellvertretern. Der Vorsitzende ist gleichzeitig der Wahlleiter bei der Wahl des Vorstandes in der
Mitgliederversammlung. Im Falle der Verhinderung des Wahlvorstandsvorsitzenden wird diese Tätigkeit
durch einen der Stellvertreter wahrgenommen.
2. Der Wahlvorstand besteht aus Mitgliedern des gesamten Vorstandes. Der Präsident selbst sowie die
Vizepräsidenten sollen ihm nicht angehören.
3. Der Wahlvorstand wird durch den gesamten Vorstand gewählt. Die Wahl muss vor der Mitgliederversammlung
erfolgen, in der der neue Vorstand satzungsgemäß gewählt werden soll.
4. Der Wahlvorstand hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme von Wahlvorschlägen;
Leitung der Neuwahl des Vorstandes in der Mitgliederversammlung
Wahlprüfung

§ 9 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Teilnahme und Stimmberechtigung sich
entsprechend § 3 Abs. 5 dieser Satzung regelt, eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes
des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern;
g) Bestätigung des Delegierten der Bundesärztekammer.
h) Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertreter

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens alle zwei Jahre soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe beantragt oder wenn ein Fall des § 3 Abs. 6 d vorliegt.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten
oder von dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter und den Protokollführer. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorgehenden Diskussion dem Wahlvorstand
gemäß § 8 zu übertragen.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen
auf Antrag eines oder mehrerer stimmberechtigter Mitglieder.
3. Bei Vorstandswahlen können Kandidaten für den engeren und – in getrenntem Wahlgang – des
erweiterten Vorstandes – ausgenommen den Kandidaten für das Präsidentenamt – gemeinsam nach
Listenvorschlag gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung zuvor diesem Verfahren zugestimmt
hat.
4. Gleiches gilt für die Wahl der Kassenprüfer und ihrer Vertreter.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von 8 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen. Es gelten die Ladungsfristen wie für jede andere Mitgliederversammlung
auch.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.
7. 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich für
a) Wahl von Ehren- und korrespondierenden Mitgliedern;
b) Satzungsänderungen;
c) Auflösung der Gesellschaft;
d) Wiederwahl des Präsidenten.
8. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Ausgenommen ist hier die Wiederwahl des Präsidenten. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet dann das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Sekretär zu unterzeichnen ist

§ 13 Satzungsänderung
1. Anträge auf Satzungsänderungen aus dem Kreise der Mitglieder müssen 10 Wochen vor der Mitgliederversammlung,
unterstützt von mindestens 1/10 der Mitglieder, beim Präsidenten eingereicht
werden.
2. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen ohne Einhaltung dieser Frist der Mitgliederversammlung
vorzuschlagen. Diese müssen jedoch spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
den Mitgliedern vorliegen.

§ 14 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-
Mehrheit. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Präsident und die
Vizepräsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation
vorhandene Vermögen fällt dem Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr zu.
2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Berlin, 11.03.1999
Frankfurt am Main, 23.03.2001
Magdeburg, 21.03.2003
Frankfurt am Main, 12.01.2012
Rostock, 30.09.2016

*Die Geschäftsstelle der DGVM wurde zum 1.7.2022 verlagert.

Satzung DGVM 2016