Änderung des §14 FeV und Neufassung eines §13a FeV
Vorschlag der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. (DGVM) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie e.V. (DGVP)


Stellungnahme zum CanG aus verkehrsmedizinischer Sicht


Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie e.V. (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. (DGVM)
zu geplanten Änderungen der FeV und des StVG im Rahmen des CanG


Kurzstellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie e.V. (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. (DGVM)
zu geplanten Änderungen der FeV im Rahmen des CanG


 

Am 03.07.2023 fand im Paul-Löbe-Haus in Berlin eine nicht-öffentliche Delegationsanhörung im Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages zum Thema „Auswirkungen der Cannabis-Legalisierung auf den Verkehrsbereich“ statt.

Die DGVM war vertreten und hatte folgendes Vorab-Statement abgegeben:

Vorabstellungnahme Cannabis

Folgende Punkte aus der Diskussion möchte die DGVM zusätzlich erläutern bzw. richtigstellen:

  1. Die Studie von Nikolic/Jübner/Lucuta/Rothschild/Andresen-Streichert (2023) Welche Auswirkungen hätte eine Anhebung des THC-Grenzwertes nach § 24a StVG? Blutalkohol 60(2): 61-72 kann gerade nicht dazu herangezogen werden, eine Erhöhung des Grenzwertes für THC hinsichtlich einer Ahndung nach §24a (2) StVG sinnvoll zu begründen. Die Kernaussage lautet wie folgt: „Das Ziel, weniger Dauerkonsumenten „ungerecht“ zu sanktionieren, bei denen möglicherweise ähnlich niedrige THC-Konzentrationen geringere Defizite in der Leistungsfähigkeit als bei Gelegenheitskonsumenten bewirken würden, würde durch eine Anhebung des Grenzwertes nur marginal erreicht werden. Gleichzeitig würde dies für die Gelegenheitskonsumenten– bei denen eine deutlichere Beeinträchtigung der Fahrsicherheit auch bei niedrigeren Konzentrationen erwartet werden muss – bedeuten, dass nur noch die Hälfte bzw. ein Drittel der bisher erfassten Personen sanktioniert würden.“
  2. Auch die Studie von Wagner/Perlich/DeVol/Uhlmann/Bartels (2021) Cannabis im Straßenverkehr und Fahreignung. Blutalkohol 58(5): 301-316 belegt eben nicht, dass eine Erhöhung des Grenzwertes sinnvoll sei. Es wird vielmehr im Gegenteil dargelegt, dass eine THC-Konzentration im Blutserum z.B. von 3 ng/ml keinen geeigneten Biomarker als Eingangsvoraussetzung für eine Überprüfung der Fahreignung darstellt. Auch unter 3 ng/ml wurden u. a. eine langfristige und intensive Konsumvorgeschichte mit überwiegend häufigem und gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum, vergeblichen Verzichtsversuchen und berichteter Konsumsteigerung, Co-Konsum anderer psychoaktiver Substanzen oder Alkohol und eine Tendenz zur Delinquenz beobachtet.

Beide Studien deuten also darauf hin, dass eine Grenzwerterhöhung für ein folgenlose Trunkenheitsfahrt (s.auch unten) zu einer wissenschaftlich nicht zu beziffernden Risikoerhöhung führt und eben nicht mit einer „Vision Zero“ in Einklang zu bringen ist.

  1. Obwohl angesprochen, erklärt die DGVM ausdrücklich, dass finanzielle Aspekte bei einer Diskussion um eine mögliche Änderung eines THC-Grenzwertes nicht ausschlaggebend sein dürfen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer polizeilichen Verdachtsgewinnung zur Entscheidung zur Veranlassung einer Blutentnahme keine Möglichkeit bestehen wird, analog zum Alkohol einen ersten Anhaltspunkt dafür zu erhalten, ob ein THC-Grenzwert im Blutserum überschritten sein kann oder nicht. Eine Anhebung des Cutoff-Wertes für Cannabinoide bei einem immunchemischen Urinvortest auf 150 ng/ml ist bereits in einigen Bundesländern erfolgt. Dadurch kann ggf. die Anzahl von Fällen reduziert werden, bei denen bei einem bestehenden THC-Grenzwert von 1 ng/ml Blutserum kein Befund erhalten wird, der nicht zu einer Sanktionierung führt. Es ist aber vollkommen unrealistisch, anhand von Vortesten eine Unterscheidung zwischen 1 oder 3 oder 3,5 ng THC/ml Blutserum vorzunehmen. Die Anzahl an abzunehmenden Blutproben wird nicht verringert, aufgrund eines Rückganges der Sanktionierungszahlen (vgl. Punkt 1), kommt es zu einer Belastung der Staatskasse durch Übernahme von Kosten für Blutentnahmen und Analysen.
  2. Grundsätzlich muss in Diskussionen unterschieden werden zwischen einer „Trunkenheitsfahrt“ (gilt auch für Drogen!) als Straftatbestand mit höheren Anforderungen bzgl. der Feststellung an Beeinträchtigungen und einer „folgenlosen Trunkenheitsfahrt“ als Ordnungswidrigkeitstatbestand im Sinne einer allgemeinen Gefahrenabwehr. Die DGVM vermisst in vielen Diskussionen die Unterscheidung zwischen beiden Tatbeständen.
  3. Aus Sicht der DGVM sollten eine Legalisierung und eine Veränderung von Grenzwerten unabhängig voneinander betrachtet werden, beides hat nichts miteinander zu tun. Bei besserer Verfügbarkeit sollte aber die Kontrolldichte erhöht werde.

“Patientenleitlinie Diabetes und Straßenverkehr”

1. Auflage, Version 1 vom 06.11.2019 Gültig bis November 2022
PDF-Dokument [402 KB]

Diese Patientenleitlinie Diabetes und Straßenverkehr wird seitens der DGVM als wichtige Information angesehen, stellt aber keine Leitlinie der DGVM dar.


“Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation” 

– Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien – StAB –
Aktualisierte Fassung August 2018
PDF-Dokument [636.2 KB]