Die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) sieht die Notwendigkeit, sich zu immer wiederkehrenden Fragen zur 4. Auflage der Beurteilungskriterien zu äußern und hat daher diese Seite eröffnet, in der Sie zu den wichtigsten Punkten Antworten finden können. Die bisherigen Anfragen hatten ihren Schwerpunkt auf der Anwendung der in Kapitel C 3 beschriebenen Anforderungen an die Durchführung chemisch-toxikologischer Untersuchungen (sog. CTU-Kriterien). Die Seite wird fortwährend aktualisiert und ggf. um andere verkehrsmedizinische Themen erweitert. Es handelt sich zwar um die Auffassung der Fachgesellschaft ohne rechtliche Gewährleistung, die in der Regel abgesprochen sind mit der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien (StAB) bzw. Vertretern der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP). Verwiesen sei auch auf die FAQs der DGVP.

FAQs zur Anwendung der Beurteilungskriterien nach Verabschiedung des CanG – Vorgehen bei THC-Nachweis in Abstinenzprogrammen und bei Nüchternheitsbelegen
PDF-Dokument [143 KB] 05.07.2024


Häufige Fragen zur 4. Auflage der Beurteilungskriterien
PDF-Dokument [185 KB]


FAQs zur Anwendung der Beurteilungskriterien nach Verabschiedung des CanG – Abstinenz- und Nüchternheitsbeleg
PDF-Dokument [194 KB] 30.4.2024


FAQ zur Anwendung der Beurteilungskriterien nach Verabschiedung des CanG
PDF-Dokument [146 KB] 22.4.2024


Die letzte Aktualisierung der vorliegenden FAQs erfolgte am 08.01.2024.

CTU 1 (7)

Bei Kontrollprogrammen kann eine Bestimmung von EtG im Urin und PEth im Blut kombiniert werden.

Wie soll dies erfolgen? Kann spontan zwischen EtG im Urin und PEth gewechselt werden, z.B. wenn der Proband keinen Urin abgeben kann oder wenn der Proband erst am zweiten Tag nach der Einbestellung zur Probenabgabe erscheinen kann? Oder muss im Voraus festgelegt werden, wie oft und wann PEth im Blut bzw. EtG im Urin gemacht werden soll?

CTU 1 (13)

Es können in Urin-Kontrollprogrammen zweimal im Verlauf bei erniedrigten Kreatinin-Werten kurzfristige erneute Einbestellungen zur Gewinnung eines verwertbaren Urins erfolgen.

Anscheinend geht aus diesem Text nicht eindeutig hervor, ob diese Unterschreitungen auch zweimal nacheinander stattfinden dürfen, also ob die Wiederholungs-Kontrolle auch ein zweites Mal wieder erniedrigt sein darf.

Denkbar wären folgende Konstellationen:

  1. Urinkontrolle (2 von 6) z.B. am 1.2. mit zu niedrigem Kreatinin, daraufhin erneute Einbestellung für den 5.2. und bei dieser Kontrolle erneut zu niedriger Kreatinin, so dass ggf. für den 11.2. ein drittes Mal für eine Kontrolle einbestellt werden müsste
  2. Urinkontrolle (2 von 6) z.B. am 1.2. mit zu niedrigem Kreatinin, daraufhin erneute Einbestellung für den 5.2. und bei dieser ist das Kreatinin im Normalbereich und die Probe ist verwertbar. Dann erneute Einbestellung für eine weitere Probe (3 von 6) z.B. am 10.3. mit erniedrigtem Kreatinin und das Procedere wiederholt sich.

CTU 1 (18)

In unserem Labor stoßen wir vereinzelt auf Urinproben, in denen der Kreatininwert zu niedrig ist, aber dennoch Substanzen aufgefunden werden, allerdings unterhalb der Cut-off-Werte. Wie ist dann zu verfahren?

CTU 2 (7)

Wir sind als Hausarztpraxis ein externer Probennehmer, wir entnehmen Haare für die Fahreignungsbegutachtung. Diese Proben senden wir dann zum Labor XYZ. Das Labor hat uns nach einer Schulung zum Thema MPU ein Teilnahmezertifikat ausgestellt. Aus der Lektüre der 4. Auflage der Beurteilungskriterien verstehen wir leider nicht, ob wir uns jetzt für die Probeentnahme akkreditieren lassen müssen oder weiterhin mit dem Labor als externer Probennehmer arbeiten dürfen. Die DAKKs konnte uns leider nicht weiterhelfen.

Können sich Personen / Stellen, die im Bereich der MPU-Beratung und MPU-Vorbereitung tätig sind, akkreditieren lassen und Programme dann selbst durchführen?

Dürfen Berater/Vorbereiter Proben nehmen bzw. dürfen in deren Räumen durch andere Institutionen, mit denen sie kooperieren, Proben genommen werden?

Dürfen ansonsten Verträge mit durchführenden Stellen abgeschlossen werden?

CTU 2 (8)

In CTU 2 (8) wird geregelt, dass die Urinabgabe unter ärztlicher Aufsicht zu erfolgen hat. Nur in Institutionen mit ausgewiesenem QMS ist eine Probennahme auch durch „nachgeordnetes Personal mit geeigneter Fachausbildung“ zulässig. Beispielhaft werden Arzthelfer/MFA oder technische Mitarbeiter genannt, sofern sie eingewiesen und autorisiert und die ordnungsgemäße Einarbeitung und Autorisation im QMS dokumentiert sind. In dem dann folgenden Satz wird diese Regelung weiter eingeschränkt, Verwaltungspersonal wird ausdrücklich ausgeschlossen und die erforderliche „geeignete Fachausbildung“ auf eine medizinische oder naturwissenschaftliche Ausbildung beschränkt. Diese Einschränkung ist jedoch im einleitenden wissenschaftlichen Teil der CTU-Kriterien (S. 310 unten) nicht näher begründet und lässt sich auch aus den WADA- / NADA-Richtlinien, auf die dort verwiesen wird, nicht ableiten.

CTU 2 (8)

Als BfF werden uns teilweise Abstinenzkontrollprogramme von Einrichtungen vorgelegt, bei denen die Entnahmen an anderen Orten stattgefunden haben und nicht am Sitz des qualifizierten Arztes, der verantwortlich unterschreibt. Nachfragen bei Klienten ergaben, dass ein entsprechender qualifizierter Arzt auch nicht bei der Probennahme vor Ort war. Es scheint sich um einen qualifizierten Arzt zu handeln, der mehrere Entnahmestellen an verschiedensten Standorten anscheinend von einer Zentrale aus vertritt. Ist so eine Ausstellung von Dokumenten aus der Ferne dann zu akzeptieren? Es wird sich auf die Möglichkeit einer Delegation der Probennahme berufen.

CTU 2 (12)

Im Rahmen von vorgelegten Abstinenzbelegen kam es zu folgender Konstellation: Es wurden 3,5 cm Körperhaare auf EtG untersucht mit dem Hinweis vom Labor, dass dies laut den Angaben auf S. 316 der neuen BK zulässig wäre.

Ist dieses Vorgehen den CTU-Kriterien konform und ist eine Kürzung von Körperhaaren auf eine bestimmte Länge nicht vorgesehen? In diesem Fall war auch keine Bündelung erfolgt und technisch ja auch unmöglich.

Aber wie wäre es bei einem Extrembeispiel? Da Barthaare auch als Körperhaare gelten und die Kunden oft auch sehr lange Bärte tragen (teils bis zu 12 cm), wäre doch bei einem solchen Fall eine Haaranalyse über die gesamte Länge (wie in den BK für Körperhaare angegeben) nicht sehr sinnvoll hinsichtlich einer belastbaren Aussage über bspw. den EtG-Gehalt.

CTU 3 (10)

Wir sind ein Labor und es häufen sich bei Urinkontrollen positive immunchemische Vortestbefunde auf Cannabinoide, die sich chromatographisch nicht bestätigen lassen. Durch weiterführende Analysen gelingt in der Regel der Nachweis einer Aufnahme von Hexahydrocannabiol (HHC), einem anscheinend  zunehmend verbreitetem semisynthetischen Cannabinoid. Sind solche Analysen regelmäßig vorzunehmen und die Befunde mitzuteilen, obwohl die Substanz bzw. deren Metabolit nicht in den Substanzen eines polytoxikologischen Screenings gelistet ist?

CTU 3 (14)

Ein Klient, Cannabispatient mit Attest/Rezept bzgl. Vaporisation geringer Mengen Cannabis, wies im Rahmen einer Überprüfung der Medikations-Compliance einen unauffälligen Haarbefund auf THC auf, so dass er eine bestimmungsgemäße Einnahme nicht belegen konnte. Wie ist in solchen Fällen zu verfahren.

Gehäuft sprechen Klienten mit einer Verschreibung von Elvanse (Lisdexamfetamin) vor.Wie soll hier zur Überprüfung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch eine Haaranalyse vorgegangen werden?

CTU 3 (19)

Wird während eines laufenden oder bei einem abgeschlossenen Abstinenzkontrollprogramm(s) ersichtlich, dass neben bereits erfolgten Kontrollanalysen weitere Spezialanalysen notwendig sind (z.B. Vorgeschichte mit LSD oder NpS)., können diese dann aus der gelagerten Rückstellprobe zusätzliche Analysen erfolgen bzw. Aufträge dafür gestellt werden?

 

Unter Kriterium D 1.4 N wird bei stabiler Substitutionsbehandlung bei Opioidabhängigkeit gefordert, dass eine Freiheit vom Beigebrauch anderer Betäubungsmittel, NpS und anderen psychoaktiven Stoffen oder Arzneimitteln in Analogie zu den CTU-Kriterien besteht. Abstinenzbelege dürfen zu dieser Annahme nicht in Widerspruch stehen. Bedeutet dies wirklich, dass bei jeder Urinkontrolle oder jeder Haarprobe ein polytoxikologisches Screening mit Erweiterung um die  Opioide sowie jedes Mal zusätzlich ein Arzneimittelscreening und eine Bestimmung sämtlicher NpS zu erfolgen hat? Aufwand und Kosten erscheinen ggf. nicht im Verhältnis zu stehen.


 

CTU 1 (7)

Bei Kontrollprogrammen kann eine Bestimmung von EtG im Urin und PEth im Blut kombiniert werden.

Wie soll dies erfolgen? Kann spontan zwischen EtG im Urin und PEth gewechselt werden, z.B. wenn der Proband keinen Urin abgeben kann oder wenn der Proband erst am zweiten Tag nach der Einbestellung zur Probenabgabe erscheinen kann? Oder muss im Voraus festgelegt werden, wie oft und wann PEth im Blut bzw. EtG im Urin gemacht werden soll?

Eine flexible Gestaltung ist möglich sofern die Abnahmestelle die Voraussetzungen dafür bieten kann. Die beiden oben angeführten Gründe sind die wahrscheinlichsten, um von EtG auf PEth zu wechseln. Es muss nicht im Vorfeld eine Festlegung erfolgen, sondern es kann von Termin zu Termin entschieden werden. Ist eine Institution allerdings nicht für eine Abnahme von Blut eingerichtet, so besteht kein Anspruch darauf. Ggf. sollte darauf dann schon in einem Vertrag zu einem Urinkontrollprogramm hingewiesen werden.

CTU 1 (13)

Es können in Urin-Kontrollprogrammen zweimal im Verlauf bei erniedrigten Kreatinin-Werten kurzfristige erneute Einbestellungen zur Gewinnung eines verwertbaren Urins erfolgen.

Anscheinend geht aus diesem Text nicht eindeutig hervor, ob diese Unterschreitungen auch zweimal nacheinander stattfinden dürfen, also ob die Wiederholungs-Kontrolle auch ein zweites Mal wieder erniedrigt sein darf.

Denkbar wären folgende Konstellationen:

  1. Urinkontrolle (2 von 6) z.B. am 1.2. mit zu niedrigem Kreatinin, daraufhin erneute Einbestellung für den 5.2. und bei dieser Kontrolle erneut zu niedriger Kreatinin, so dass ggf. für den 11.2. ein drittes Mal für eine Kontrolle einbestellt werden müsste
  2. Urinkontrolle (2 von 6) z.B. am 1.2. mit zu niedrigem Kreatinin, daraufhin erneute Einbestellung für den 5.2. und bei dieser ist das Kreatinin im Normalbereich und die Probe ist verwertbar. Dann erneute Einbestellung für eine weitere Probe (3 von 6) z.B. am 10.3. mit erniedrigtem Kreatinin und das Procedere wiederholt sich.

Unter „Verlauf“ ist ein regelgerechter Ablauf von Kontrollen (1 von 6, 2 von 6, 3 von 6 ….) zu verstehen. Bei einer bestimmten Kontrolle innerhalb dieses Verlauf (z.B. der 2. von 6) darf es nicht zu einer zweimaligen Wiederholung kommen, da dann keine Zeitnähe mehr zum ersten Einbestellungstermin besteht.

Szenario 1 ist also nicht akzeptabel, da zwischen dem Tag der ursprünglichen Einbestellung und der Gewinnung einer endlich verwertbaren dritten Probe ein insgesamt zu großes Zeitfenster liegt. Das zweite Szenario wäre hingegen zu akzeptieren.

CTU 1 (18)

In unserem Labor stoßen wir vereinzelt auf Urinproben, in denen der Kreatininwert zu niedrig ist, aber dennoch Substanzen aufgefunden werden, allerdings unterhalb der Cut-off-Werte. Wie ist dann zu verfahren?

Proben mit niedrigem Kreatinin sind grundsätzlich chromatographisch zu vermessen. Werden dann Substanzen unterhalb der Cutt-off-Werte eindeutig identifiziert, sind diese Befunde mitzuteilen inkl. der eigenen Bestimmungs-/Nachweisgrenze des Verfahrens. Die Probe gilt als positiv und ein Programmabbruch hat zu erfolgen. Nach Verdünnung kann das Cut-off-Schema keine Anwendung mehr finden (Ausnahme EtG).

 CTU 2 (7)

Wir sind als Hausarztpraxis ein externer Probennehmer, wir entnehmen Haare für die Fahreignungsbegutachtung. Diese Proben senden wir dann zum Labor XYZ. Das Labor hat uns nach einer Schulung zum Thema MPU ein Teilnahmezertifikat ausgestellt. Aus der Lektüre der 4. Auflage der Beurteilungskriterien verstehen wir leider nicht, ob wir uns jetzt für die Probeentnahme akkreditieren lassen müssen oder weiterhin mit dem Labor als externer Probennehmer arbeiten dürfen. Die DAKKs konnte uns leider nicht weiterhelfen.

Es ist in den Beurteilungskriterien genau festgelegt, wer Abstinenzkontrollprogramme durchführen und Proben für Abstinenzkontrollen abnehmen darf. Es wird grundsätzlich zwischen der „Durchführenden Stelle“ und dem Analyselabor unterschieden. Die durchführende Stelle ist der Vertragspartner des Klienten und juristisch verantwortlich für die gesamte Organisation, die korrekte Probennahme, die Beauftragung des Labors (Untersuchungsumfang) und die Erstellung der korrekten Berichte.

Grundsätzlich muss es ein Arzt sein, der diese Verantwortung trägt und die Anamnese vornimmt. Folgende Arztgruppen sind laut Fahrerlaubnisverordnung nach Anlage 4a Nr. 6 b) berechtigt:

  1. aa) ein Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf,
  2. bb) ein Arzt des Gesundheitsamtes oder anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung,
  3. cc) ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“,
  4. dd) ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
  5. ee) einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
  6. ff) ein Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor

Zusätzlich zu diesen gelisteten Gruppen können gegebenenfalls auch andere Ärzte oder Stellen Abstinenzkontrollen durchführen, wenn sie an einschlägigen Fortbildungen, wie dem 8-stündigen Curriculum der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) oder dem neuen Curriculum der Bundesärztekammer zur verkehrsmedizinischen Zusatzqualifikation mit den Modulen I und V teilgenommen haben. Sie müssen zudem über ein QM-System für forensische Abstinenzkontrollen verfügen.

Ein Zertifikat z.B. des Partnerlabors über eine Teilnahme an einer allgemeinen Fortbildungsveranstaltung oder eine interne Schulung ist nicht als ausreichende Zertifizierung oder Äquivalenzbescheinigung zu oben aufgeführten Fortbildungen zu verstehen.

Als Hausarzt käme hinzu, dass Sie nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen sein dürften (Interessenskonflikt).

Eine Akkreditierung können Sie nicht vornehmen lassen, wenn die Qualifikation nicht vorliegt. Bei nachweislich gegebener Qualifikation wären Sie aber zu keiner Akkreditierung verpflichtet.

Sollte Ihre Frage allerdings so zu verstehen sein, dass nicht Sie die durchführende Stelle sind, sondern dass der Klient einen Vertrag mit dem akkreditierten Labor hat und dieses Sie mit der Probennahme beauftragt, ist dies möglich, sofern Sie in die Akkreditierung des durchführenden Labors eingebunden sind.

Der entsprechende Passus in der 4. Auflage der Beurteilungskriterien bezieht sich also konkret auf externe Stellen bzw. Probennehmer eines akkreditierten Labors. Dabei handelt es sich um offizielle und vertraglich gebundene „Mitarbeiter“ des Labors selbst, nicht um eine eigenverantwortlich einsendende Arztpraxis (= durchführende Stelle s.o.). Externe Probennehmer sind in das Qualitätsmanagementsystem des Labors mit eingebunden. Beim Labor liegt eine Weísungsbefugnis. Die Einhaltung der im QMS des Labors festgelegten Regeln und die gesamte Verantwortung für die Probennahme sowie von Aus- und Fortbildung liegt beim Labor, ebenso die Überwachung von Prüfmitteln (z.B. Thermometer) und der Dokumentation der Probennahme.

Können sich Personen / Stellen, die im Bereich der MPU-Beratung und MPU-Vorbereitung tätig sind, akkreditieren lassen und Programme dann selbst durchführen?

Eine Akkreditierung wird durch die DAkkS vorgenommen und kann nur für forensische Labore erfolgen. Welche Stellen Abstinenzkontrollen nach dem Stand der Wissenschaft und den rechtlichen Vorgaben durchführen können, ist in CTU 1 ausführlich beschrieben. Diese Rechtsgrundlagen hatten im Übrigen bereits vor Veröffentlichung der 4. Auflage Gültigkeit.

Dürfen Berater/Vorbereiter Proben nehmen bzw. dürfen in deren Räumen durch andere Institutionen, mit denen sie kooperieren, Proben genommen werden?

Die Probennahme gehört zu den Aufgaben der durchführenden Stelle und kann nicht an externe Stellen verlagert werden. Dies ist nur im Kontext eines – von der DAkkS überprüften – akkreditierten forensischen Labors möglich. Eine Probennahme durch einen Vorbereiter/Berater ist somit ausgeschlossen. Dabei ist auch zu beachten, dass nach CTU 2 (4) für eine Stelle, die Probenabnahmen durchführt, kein Interessenkonflikt vorliegen darf. Neben behandelnden Hausärzten wird das auch bei Therapeuten und Beratern des Klienten kritisch gesehen, da ein Interessenskonflikt anzunehmen ist.

In diesem Zusammenhang ist auch eine räumliche Überschneidung zumindest sehr kritisch zu sehen. Zum einen müsste die durchführende Stelle die Voraussetzungen zur Durchführung von Programmen erfüllen, zum anderen die Einhaltung aller forensischer Rahmenbedingungen, wie z.B. die unvorhersehbare Einbestellung selbstständig vornehmen und verantworten. D.h. zum Beispiel, dass Entnahmetermine nicht an Beratungstermine gekoppelt werden dürfen und andererseits die Möglichkeit bestehen müsste, dass in den Räumen quasi täglich unverhofft Proben genommen werden können. Eine eingeschränkte Verfügbarkeit des Zugangs zu den Räumen, würde die Unvorhersehbarkeit der Terminvergaben gefährden. Zudem müssten auch mögliche Interessenskonflikte ausgeschlossen werden, die sich durch eine Kooperation ergeben könnten.

Dürfen ansonsten Verträge mit durchführenden Stellen abgeschlossen werden?

Eine Empfehlung an geeignete durchführende Stellen bzw. Labore gehört zu den allgemeinen Beratungsleistungen und ist selbstverständlich unkritisch. Sollten Vermittlungshonorare vereinbart sein, so kann dies wieder einen Interessenskonflikt darstellen und zwar für beide Seiten.

CTU 2 (8)

In CTU 2 (8) wird geregelt, dass die Urinabgabe unter ärztlicher Aufsicht zu erfolgen hat. Nur in Institutionen mit ausgewiesenem QMS ist eine Probennahme auch durch „nachgeordnetes Personal mit geeigneter Fachausbildung“ zulässig. Beispielhaft werden Arzthelfer/MFA oder technische Mitarbeiter genannt, sofern sie eingewiesen und autorisiert und die ordnungsgemäße Einarbeitung und Autorisation im QMS dokumentiert sind. In dem dann folgenden Satz wird diese Regelung weiter eingeschränkt, Verwaltungspersonal wird ausdrücklich ausgeschlossen und die erforderliche „geeignete Fachausbildung“ auf eine medizinische oder naturwissenschaftliche Ausbildung beschränkt. Diese Einschränkung ist jedoch im einleitenden wissenschaftlichen Teil der CTU-Kriterien (S. 310 unten) nicht näher begründet und lässt sich auch aus den WADA- / NADA-Richtlinien, auf die dort verwiesen wird, nicht ableiten.

Die genannte Prämisse bestand schon in den BK3 (CTU 2.5, S. 268), in den BK4 ist lediglich zur Klarstellung aufgrund von früheren Rückfragen der Passus: „Nicht akzeptabel bei Urinabnahmen ist die Einbeziehung von Verwaltungspersonal oder anderen Personen ohne medizinische bzw. naturwissenschaftliche Ausbildung.“ eingefügt worden. Eine inhaltliche Änderung erfolgte in diesem Punkt also nicht.

Folgende Aspekte waren für diese Ergänzung von Bedeutung:

– Die Durchführung der Abstinenzkontrolle stellt nach Anlage 4a Nr. 6 b) FeV eine Leistung dar, die nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführt werden muss, was angenommen werden kann, wenn die Befunderhebung und Befundbewertung von einem Arzt mit in den Beurteilungskriterien (BKs) beschriebener Qualifikation vorgenommen werden. Die BKs sehen bei qualitätsgesicherten Stellen vor, dass die Probennahmen – und somit ein Teil der Befunderhebung – unter bestimmten Bedingungen vom Arzt an nachgeordnetes Personal delegiert werden können. Dies hat jedoch stets unter ärztlicher Verantwortung zu geschehen und jede Delegation durch den (leitenden) Arzt ist entsprechend zu dokumentieren.

– Die Probennahme in Form einer Urinabgabe unter genauer Sichtkontrolle stellt einen erheblichen Eingriff in die persönliche Intimsphäre des oder der Betroffenen dar. Um diese Situation möglichst gering belastend zu gestalten, wird im Grundsatz gefordert, dass die Urinabgabe unter ärztlicher Aufsicht erfolgen soll. Dies gilt in besonderem Maß, wenn zwischen Klienten und Probennehmer keine Geschlechtsidentität besteht oder wenn kulturell geprägte Schamgefühle zu beachten sind. Bei ärztlichem bzw. medizinischem Personal gehört die Durchführung einer geschlechtsfremden Tätigkeit zum beidseits akzeptierten Berufsbild. Auf die Forderung der NADA/WADA bzgl. einer geschlechtsgleichen Kontrollperson wurde daher in diesem Kontext verzichtet.

– Nicht-medizinisches Personal aus dem  Verwaltungsprozess (Vertragserläuterungen, Terminvergabe, Überprüfung von Terminabsagen etc.) bis hin zum Vertragsabschluss, das vorab Kontakt mit dem Kunden hatten, darf nicht auch für die Probennahme eingesetzt werden, da diese Personen eine distanzierte neutrale Haltung nicht mehr einnehmen können. Es steht hier primär die ausgeübte und vom Kunden wahrgenommene Rolle im Fokus der Regelung.

Sofern der verantwortliche Arzt in einem begründeten Fall an eine Person ohne entsprechende medizinische Ausbildung delegiert, ist sicherzustellen, dass, neben dem ausdrücklichen Einverständnis des Probennehmers wie -gebers, eine fachliche Qualifikation und die Gleichgeschlechtlichkeit (in diesen Fällen entsprechend der NADA-Richtlinien) gegeben sind.

CTU 2 (8)

Als BfF werden uns teilweise Abstinenzkontrollprogramme von Einrichtungen vorgelegt, bei denen die Entnahmen an anderen Orten stattgefunden haben und nicht am Sitz des qualifizierten Arztes, der verantwortlich unterschreibt. Nachfragen bei Klienten ergaben, dass ein entsprechender qualifizierter Arzt auch nicht bei der Probennahme vor Ort war. Es scheint sich um einen qualifizierten Arzt zu handeln, der mehrere Entnahmestellen an verschiedensten Standorten anscheinend von einer Zentrale aus vertritt. Ist so eine Ausstellung von Dokumenten aus der Ferne dann zu akzeptieren? Es wird sich auf die Möglichkeit einer Delegation der Probennahme berufen.

Unter einer ärztlichen Delegation ist nicht eine Delegation aus der Ferne zu verstehen. Für die Probennahme muss ein qualifizierter Arzt schon jeweils vor Ort sein, schließlich geht es auch um eine Anamnese und die Überprüfung der Einhaltung weiterer Rahmenbedingungen. Aus diesem Grund sieht CTU 2 (1) auch vor, dass die Durchführung und die Probennahme durch einen in Anlage 4a FeV aufgeführten Arzt oder Toxikologen erfolgt. Nur bei akkreditierten Laboren als durchführende Stelle kann auch eine externe Probennahme erfolgen, wenn diese Teil der Begutachtung durch die DAKKS im Rahmen der Akkreditierungsaudits ist. Lediglich das Mitgehen bei einer Urinabnahme kann dann entsprechend CTU 2 (8) i.V.m. (9) delegiert werden, sofern es sich um eine Institution mit ausgewiesenem QMS handelt.

Ein Arzt aus der Ferne kann nicht verantwortlich unterzeichnen, wie Einbestellung, Identitätsüberprüfung und andere Rahmenbedingungen, wie die Prüfung und Behandlung der Probe, eingehalten wurden. Solche Bescheinigungen dürfen schon nach Anlage 4a Nr. 6 b) FeV im Rahmen der Begutachtung nicht anerkannt werden.

CTU 2 (12)

Im Rahmen von vorgelegten Abstinenzbelegen kam es zu folgender Konstellation: Es wurden 3,5 cm Körperhaare auf EtG untersucht mit dem Hinweis vom Labor, dass dies laut den Angaben auf S. 316 der neuen BK zulässig wäre.

Ist dieses Vorgehen den CTU-Kriterien konform und ist eine Kürzung von Körperhaaren auf eine bestimmte Länge nicht vorgesehen? In diesem Fall war auch keine Bündelung erfolgt und technisch ja auch unmöglich.

Aber wie wäre es bei einem Extrembeispiel? Da Barthaare auch als Körperhaare gelten und die Kunden oft auch sehr lange Bärte tragen (teils bis zu 12 cm), wäre doch bei einem solchen Fall eine Haaranalyse über die gesamte Länge (wie in den BK für Körperhaare angegeben) nicht sehr sinnvoll hinsichtlich einer belastbaren Aussage über bspw. den EtG-Gehalt.

In Kapitel C 3.3 der Beurteilungskriterien ist ausgeführt, dass Körperhaare in der Regel nicht als Haarstrang abgenommen werden, so dass eine Kürzung auf eine bestimmte Länge im Labor nicht erfolgen kann und diese dann in der Gesamtlänge einer Analyse zugeführt werden. Unabhängig von der tatsächlichen Länge wird für einen Abstinenzbeleg aber auch nur 1 Monat pro Zentimeter anerkannt (maximal 6 Monat für BtM/Medikamente und 3 Monate für EtG). Der ausgeführte Regelfall bezieht sich auf Brust-, Arm-, Bein- oder Schamhaare, die i.d.R. eher mit einem Einmalrasierer abgenommen werden und als Konglomerat das Labor erreichen, d.h. zusammengepackt, ohne dass Schnittstellen gekennzeichnet werden könnten.

In dem von Ihnen geschilderten Fall der Barthaare ist es anders gelagert und er ist kein Regelfall vergleichbar wie gerade dargestellt. Sofern es bei einem längeren Bart möglich ist, sollten Haarstränge analog zu Kopfhaaren abgenommen und entsprechende Abschnitte gem. den allgemeinen Vorgaben analysiert werden. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Wachstumsgeschwindigkeit nicht der von Kopfhaaren entspricht, somit der überblickte Zeitraum nicht genau bestimmt werden kann (Tab. C.9) und eine toxikologische Bewertung durch das Fachlabor erforderlich ist. Kritisch bei Barthaaren wären zudem weitere Abnahmen nach gewissen Zeiten, diese müssten an derselben, zuvor dokumentierten Stelle erfolgen wie bei der Erstabnahme, um so nur neu gewachsene Haare zu erfassen. Dies dürfte schwer umsetzbar sein, so dass Barthaare, wie andere Körperhaare auch, nur zu einer Erstanalyse herangezogen werden sollten.

CTU 3 (10)

Wir sind ein Labor und es häufen sich bei Urinkontrollen positive immunchemische Vortestbefunde auf Cannabinoide, die sich chromatographisch zunächst nicht bestätigen lassen. Durch weiterführende Analysen gelingt häufiger der Nachweis einer Aufnahme von Hexahydrocannabinol (HHC), einem anscheinend zunehmend verbreiteten semisynthetischen Cannabinoid. Sind solche Analysen zukünftig regelmäßig vorzunehmen und die Befunde mitzuteilen, obwohl die Substanz bzw. deren Metabolit nicht in den Substanzen eines polytoxikologischen Screenings gelistet ist?

Es ist im Rahmen polizeilicher Ermittlungen bekannt, dass sich Sicherstellungen von HHC häufen und ein Nachweis von HHC oder HHC-COOH mittlerweile auch in biologischen Matrices verstärkt zu beobachten ist. Bei einem Urinscreening werden nach reinem HHC-Konsum positive immunchemische Befunde auf Cannabinoide erhalten, es kann jedoch kein Nachweis von THC-COOH geführt werden. Ein Labor sollte dann in Analogie zu positiven Vortestbefunden für Benzodiazepine – notfalls auch mit Unterbeauftragung – der Ursache positiver immunchemischer Befunde nachgehen und bei einem entsprechenden Nachweis von HHC bzw. HHC-COOH dies der durchführenden Stelle auch mitteilen.

Rechtlich ist es aber komplizierter: Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass ohne explizitem Auftrag keine zusätzliche Analyse auf HHC erfolgen darf, da dies eine rechtswidrige Ausforschung des Klienten darstellt. Dies könnte gelten, wenn ein Klient nicht über die Möglichkeit einer zusätzlichen Analyse in Kenntnis gesetzt bzw. nicht über einen ggf. erweiterten Umfang einer Analyse informiert wurde.  Daher sollten Informationsblätter und ggfs. der Vertrag entsprechende Hinweise enthalten, Verträge sollten nicht nur die in Tabelle C 10 aufgelisteten Analyten enthalten.

Aktuell sollte ein Labor folglich mit der durchführenden Stelle abklären, wie in entsprechenden Fällen zu befunden ist.

Sollte trotz eines positiven immunchemischen Urinvorbefundes ein auffälliger HHC-COOH-Befund nicht mitgeteilt werden, bedarf es zumindest eines allgemeinen Hinweises, dass ein nicht bestätigter Vorbefund möglicherweise durch die Aufnahme eines anderen Cannabinoids zu erklären wäre.

Da HHC derzeit nicht im polytoxikologischen Screening enthalten ist, muss auch bei einem positiven Befund nicht zwingend ein Programmabbruch erfolgen. In einer ggf. erfolgenden späteren Begutachtung sollten dann jedoch die Gutachter darauf eingehen.

Bei Haaranalysen erfolgt keine immunchemische Vortestung- Ein Mittesten auf HHC ist nicht zwingend einzufordern, wäre aber durchaus sachgerecht.

 

CTU 3 (14)

Ein Klient, Cannabispatient mit Attest/Rezept bzgl. Vaporisation geringer Mengen Cannabis, wies im Rahmen einer Überprüfung der Medikations-Compliance einen unauffälligen Haarbefund auf THC auf, so dass er eine bestimmungsgemäße Einnahme nicht belegen konnte. Wie ist in solchen Fällen zu verfahren.

Zum Beleg einer Medikations-Compliance bei Cannabispatienten sollte insbesondere bei Aufnahme oraler Fertigarzneimittel aber auch bei Vaporisation ggf. eine Haaranalyse auf das Stoffwechselprodukt THC-COOH durchgeführt werden, um eine Einnahme zu verifizieren. Es ist literaturbekannt, dass THC weniger über den Blutkreislauf als vielmehr aus dem sog. Seitenstromrauch in die Haare gelangt. Bei oraler Einnahme oder Vaporisation sind unauffällige THC-Haarbefunde also nicht ungewöhnlich. THC-COOH wird dagegen über den Blutkreislauf eingelagert und ist i.d.R. nachweisbar. Darüber hinaus belegt ein positiver Befund die Einnahme, nicht aber, ob sie bestimmungsgemäß war.

Gehäuft sprechen Klienten mit einer Verschreibung von Elvanse (Lisdexamfetamin) vor. Wie soll hier zur Überprüfung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch eine Haaranalyse vorgegangen werden?

Bei Lisdexamfetamin handelt es sich um eine Vorläufersubstanz von D-Amphetamin. Aufgrund einer geringen Dosierung kann es trotz Einnahme zu unauffälligen Haar- oder auch Urinbefunden kommen, wenn nach BK4 nur noch positive Befunde ab dem Cut-off-Wert mitgeteilt werden. Bei bekannter Medikation sollten daher auch positive Befunde unterhalb der Cut-off-Werte mitgeteilt werden, um keine Zweifel bzgl. einer Einnahme aufkommen zu lassen. Dies sollte mit einem entsprechenden Hinweis im Befund grundsätzlich bei Urin- und Haaranalysen und bekannter Medikation erfolgen (z.B. Tilidin etc.).

Bzgl. der Einnahme von Lisdexamfetamin besteht im Rahmen einer Analyse mit Enantiomerentrennung die Möglichkeit, zwischen einer reinen und bestimmungsgemäßen Einnahme von Lisdexamfetamin und einem möglichen (zusätzlichen) Konsum illegaler Amphetaminzubereitungen zu unterscheiden.

CTU 3 (19)

Wird während eines laufenden oder bei einem abgeschlossenen Abstinenzkontrollprogramm(s) ersichtlich, dass neben bereits erfolgten Kontrollanalysen weitere Spezialanalysen notwendig sind (z.B. Vorgeschichte mit LSD oder NpS)., können diese dann aus der gelagerten Rückstellprobe zusätzliche Analysen erfolgen bzw. Aufträge dafür gestellt werden?

Prinzipiell geht das. Es wird unterschieden zwischen Zweitanalysen (= Re-Analysen) bei Anzweifelung eines positiven Befundes und eben Nachanalysen auf zuvor nicht getestete Parameter. Bei Befundnachforderung (Nachanalysen) muss allerdings besonders bei Haaranalysen Zurückhaltung geübt werden, da nur begrenzt Untersuchungsmaterial ggf. auch für Zweitanalysen zur Verfügung steht. Grundsätzlich bedarf es bei einer Nachuntersuchung um nachvollziehbare Darlegung der Notwendigkeit für dieses Anliegen (z.B. Befundnachforderung der mit der Begutachtung beauftragten BfF), einer Schweigepflichtsentbindung gegenüber der anweisenden Stelle zwecks Rücksprache, einer Erklärung des Klienten, dass er ggf. auf eine Zweitanalyse der Rückstellprobe verzichtet und es muss sicher gestellt sein, dass ausreichend Material zur Verfügung steht. Dies hat die durchführende Stelle zu berücksichtigen, bei der die Verfügungsgewalt und damit auch die Entscheidung über die Freigabe der Probe besteht. Niemals sind Proben einem Klienten auszuhändigen, die Organisation von Zweit- wie Nachanalysen liegt in den Händen der durchführenden Stelle.

 

Unter Kriterium D 1.4 N wird bei stabiler Substitutionsbehandlung bei Opioidabhängigkeit gefordert, dass eine Freiheit vom Beigebrauch anderer Betäubungsmittel, NpS und anderen psychoaktiven Stoffen oder Arzneimitteln in Analogie zu den CTU-Kriterien besteht. Abstinenzbelege dürfen zu dieser Annahme nicht in Widerspruch stehen. Bedeutet dies wirklich, dass bei jeder Urinkontrolle oder jeder Haarprobe ein polytoxikologisches Screening mit Erweiterung um die  Opioide sowie jedes Mal zusätzlich ein Arzneimittelscreening und eine Bestimmung sämtlicher NpS zu erfolgen hat? Aufwand und Kosten erscheinen ggf. nicht im Verhältnis zu stehen.

Nicht selten ergeben sich bei Opioidabhängigkeit in der Vorgeschichte Hinweise auf eine mehr oder weniger umfangreiche Polytoxikomanie (häufig Benzodiazepine, Z-Substanzen, Pregabalin/Gabapentin, Antidepressiva, Neuroleptika und nicht ganz so häufig auch NpS), weshalb diese Forderung aufgestellt wurde. Dennoch ist unter der Forderung nicht zu verstehen, dass jede einzelne Probe so vollumfänglich zu analysieren ist, vielmehr sollte wie folgt vorgegangen werden:

  1. Bei jeder Analyse im Rahmen des Ausschlusses von Beigebrauch ist ein polytoxikologisches Screening inkl. Opioide und inkl. Screening auf die definierten fahreignungsrelevanten Arzneimittelgruppen vorzunehmen.
  2. Des Weiteren wird bei Urinkontrollprogrammen einmal im Verlauf unvorhersehbar eine Analyse auf synthetische Cannabinoide und einmal im Verlauf auf „Badesalzdrogen“ sowie Designer-Opioide/Designer-Benzodiazepine vorgenommen. Ist in der Vorgeschichte ein Missbrauch einer dieser Drogen bekannt, werden die Bestimmungen hinsichtlich der betroffenen Substanzgruppe stets ergänzend durchgeführt.
  3. Wird der Abstinenzbeleg über Haaranalysen durchgeführt, ist eine Bestimmung auf alle genannten Substanzen bei der letzten Haaranalyse vor einer Fahreignungsbegutachtung zur Überprüfung der D-Kriterien durchzuführen.

Im Rahmen von Folgeuntersuchungen nach dem Kriterium M 1.4 N ist der Umfang der Analyse von den Empfehlungen des Vorgutachtens abhängig zu machen. In besonders gelagerten Fällen, wie bei einer Erstbegutachtung nach Abschluss einer Substitution (Indikator 6), ist zumindest im Rahmen der Begutachtung eine vollständige Analyse zum Ausschluss einer Suchtverlagerung erforderlich.