S. 104 Kriterium A 2.1 N – Vorbemerkung

Statt „Treffen mehr als zwei Indikatoren zu (moderate Form), ist Kriterium A 1.2 N zu prüfen und gegebenenfalls zu verwerfen.“ muss es heißen:

„Treffen mehr als zwei Indikatoren zu (Verdacht auf moderate Form), ist Kriterium A 1.2 N zu prüfen und gegebenenfalls zu verwerfen“.

 

S. 163 Erster Absatz, dritter Spiegelstrich:

Statt „Opiate“ muss es „Opioide“ heißen

S. 249 Abschnitt C.6.3.3
Statt “FahlG” musse es “FahrlG” heißen

 

S. 353 Tabelle C.10: Phosphatidylethanol (PEth 18:0/16:1)

Es muss lauten: Phosphatidylethanol (PEth 16:0/18:1).

 

S. 356 Vorbemerkung 1 (b): Einzelbefundberichte bei Haaranalysen müssen alle relevanten Angaben, wie sie in Indikator 8 für den Abschlussbericht beschrieben sind …..

Es handelt sich um Indikator 6 und nicht 8.