Satzung in der zuletzt in der Mitgliederversammlung Nürnberg am 10.10.2025 geänderten Fassung
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Gesellschaft
1. Die Vereinigung hat den Namen „Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V.“ (DGVM)
2. Die Gesellschaft ist ein gemeinnütziger Verein, der in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen ist. Der Gesellschaftssitz ist Bonn.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
1. Aufgabe der Gesellschaft ist die Forschung auf dem Gebiet der Verkehrsmedizin sowie die Verbreitung von Forschungsergebnissen und der Meinungsaustausch darüber. Insbesondere beschäftigt sie sich im weitesten Sinne mit der Unfallursachenforschung, soweit „menschliches Versagen“ als Ursache anzunehmen ist, der Unfallrekonstruktion sowie mit den physiologischen und psychologischen Voraussetzungen und den Leistungs- und Belastungsgrenzen allgemein bei der Teilnahme am Straßenverkehr und besonders beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen, Schienenfahrzeugen. Daneben sollen Fragen der Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und Fahreignung als Ausdruck der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden in Abhängigkeit von Lebensalter, Krankheit, Arzneimitteln sowie von Alkohol und anderen auf das Zentralnervensystem einwirkenden Stoffen. Außer den Problemen des Straßenverkehrs sollen aber auch solche der See- und Binnenschifffahrt, der Luftfahrt und des Eisenbahnwesens bearbeitet werden.
2. Zur Erreichung dieser Ziele fördert die Gesellschaft Forschungsvorhaben auf den genannten Gebieten sowie die Zusammenarbeit mit interessierten Arbeitsgruppen, Organisationen und Dienststellen auf nationaler und internationaler Ebene. Sie kann zur Förderung dieser Aufgaben Sektionen einzelner Arbeitsgebiete gründen. Sie richtet sowohl wissenschaftliche Kongresse als auch Fortbildungsveranstaltungen aus, um die einschlägigen Probleme weiteren Kreisen von Ärzten, Verkehrsjuristen, Psychologen, Ingenieuren und weiteren relevanten Berufsgruppen näherzubringen. Sie stellt ihre Arbeitsergebnisse dem Gesetzgeber und Behörden zur Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen sowie der Fachöffentlichkeit zur Verfügung, auch im Rahmen von selbst oder von Dritten veröffentlichter Fachliteratur.
Geschäftsstelle:
Kirschbaumverlag Bonn
Siegfriedstr. 28
D-53179 Bonn
www.dgvm-verkehrsmedizin.de
3. Die Gesellschaft erstrebt keinerlei Gewinn und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Mitgliederbeiträge und andere Einnahmen dienen zur Deckung der Kosten und nicht dem Aufbau eines Vermögens oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Jede Änderung des Zweckes der Gesellschaft muss dem Finanzamt angezeigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können in- und ausländische Mitbürger werden, soweit sie die berufliche Qualifikation für die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben haben.
2. Als außerordentliche Mitglieder können juristische Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen, die die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern vermögen, aufgenommen werden.
3. Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ablehnungsgründe brauchen den Antragstellern nicht mitgeteilt zu werden. Die Aufnahme gilt mit dem Datum des entsprechenden Vorstandsbeschlusses als vollzogen.
4. Die Mitglieder haben folgende Verpflichtungen: Förderung der Bestrebungen der Gesellschaft; Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages.
5. Die Mitglieder haben folgende Rechte: Anspruch auf Teilnahme an allen vom Vorstand beschlossenen Veranstaltungen sowie an Arbeitstagungen und Sitzungen der Sektionen. Stimm- und antragsberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder können an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen.
6. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod;
b) durch Kündigung von Seiten des Mitgliedes. Diese muss 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Sekretär schriftlich erfolgen;
c) automatisch, wenn nach zweimaliger Mahnung fällige Beiträge nicht bezahlt werden. Nach Ausgleich der Beitragsforderung ist Wiederaufnahme formlos durch den Präsidenten möglich.
d) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat dann die Berufung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Sofern der Vorstand einen früheren Ausschluss für opportun hält, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Anträge auf Ausschluss können darüber hinaus von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie sind schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht gegen den Beschluss des Vorstandes die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss.
§ 4 Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder
1. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit 2/3-Mehrheit.
2. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sie sind jedoch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen. Soweit in dieser Satzung nur vom Vorstand die Rede ist, ist der geschäftsführende engere Vorstand gemeint. Die Vorstandsmitglieder werden für vier Jahre gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem Präsidenten, dem ersten Vizepräsidenten, dem zweiten Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Sekretär. Das Amt des Sekretärs und des Schatzmeisters kann auf Antrag des Vorstandes auch von derselben Person ausgeübt werden.
3. Nach Ablauf seiner Amtsperiode soll der Präsident in der kommenden Wahlperiode als Vizepräsident im Vorstand verbleiben. Wenn infolge unvorhersehbarer Umstände die Wahl während der Amtsdauer nicht durchgeführt werden kann, werden die Amtsgeschäfte vom alten Vorstand mit der Auflage, Neuwahlen in einem Zeitraum von bis zu 6 Monaten durchzuführen, weitergeführt.
4. Die Wiederwahl des Präsidenten ist mit 2/3-Mehrheit möglich. Die Wiederwahl der anderen Vorstandsmitglieder sowie die Wahl neuer Vorstandsmitglieder einschließlich des neuen Präsidenten sind mit der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
5. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Tagungspräsidenten und bis zu 15 weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ebenfalls für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt werden.
6. Die Bundesärztekammer kann einen Vertreter in den erweiterten Vorstand delegieren. Er bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollen so ausgewählt werden, dass sie die verschiedenen Fachrichtungen bzw. Arbeitskreise innerhalb der Gesellschaft vertreten.
7. Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Planung von Veranstaltungen und wirkt bei der Aufstellung der Arbeitsrichtlinien ganz allgemein mit.
8. Zu Vorstandssitzungen lädt der Präsident den geschäftsführenden und gegebenenfalls den erweiterten Vorstand unter Einhaltung einer 4-Wochen-Frist ein.
9. Die Sitzungsprotokolle des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter und dem Sekretär zu unterzeichnen.
§ 6 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; Vorbereitung des Haushaltsplanes, Erstellung des Jahresberichtes; Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Vorschlag von Ehrenmitgliedern. Vorschlag von Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes herbeiführen.
3. Der Präsident, der erste Vizepräsident, der zweite Vizepräsident, der Schatzmeister und der Sekretär vertreten die Gesellschaft als Vorstand im Sinne von § 26 BGB je einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird klargestellt, dass zunächst der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident, im Fall dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident, im Falle dessen Verhinderung der Schatzmeister und im Falle dessen Verhinderung der Sekretär den Verein vertritt.
§ 7 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, einberufen werden. Die Tagesordnung ist der Einladung unter Einhaltung der 4-Wochen-Frist beizufügen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des die
Sitzung leitenden Vizepräsidenten.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 8 Wahlleitung
1. Der Wahlleiter wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Wahlleiter kann jedes Mitglied werden, das nicht für den zu wählenden Vorstandsposten zur Wahl steht.
2. Der Wahlleiter hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme von Wahlvorschlägen
- Leitung der Neuwahl des Vorstandes in der Mitgliederversammlung
- Wahlprüfung
§ 9 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Teilnahme und Stimmberechtigung sich entsprechend § 3 Abs. 5 dieser Satzung regelt, eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern;
g) Bestätigung des Delegierten der Bundesärztekammer.
h) Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertreter
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens alle zwei Jahre soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben kann postalisch oder per Email versendet werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
3. Mitgliederversammlungen können in Präsenz, virtuell oder hybrid durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Bei der Berufung der Versammlung ist mitzuteilen, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (§32 BGB).
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt oder wenn ein Fall des § 3 Abs. 6 d vorliegt.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten oder von dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter und den Protokollführer. Bei Wahlen ist die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorgehenden Diskussion dem Wahlleiter gemäß § 8 zu übertragen.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen auf Antrag eines oder mehrerer stimmberechtigter Mitglieder.
3. Bei Vorstandswahlen können Kandidaten für den engeren und – in getrenntem Wahlgang – des erweiterten Vorstandes – ausgenommen den Kandidaten für das Präsidentenamt – gemeinsam nach Listenvorschlag gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung zuvor diesem Verfahren zugestimmt hat.
4. Gleiches gilt für die Wahl der Kassenprüfer und ihrer Vertreter.
5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.
7. 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich für
a) Wahl von Ehren- und korrespondierenden Mitgliedern;
b) Satzungsänderungen;
c) Auflösung der Gesellschaft;
d) Wiederwahl des Präsidenten.
8. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ausgenommen ist hier die Wiederwahl des Präsidenten. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet dann das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Sekretär zu unterzeichnen ist
§ 13 Satzungsänderung
1. Anträge auf Satzungsänderungen aus dem Kreise der Mitglieder müssen 10 Wochen vor der Mitgliederversammlung, unterstützt von mindestens 1/10 der Mitglieder, beim Präsidenten eingereicht werden.
2. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen ohne Einhaltung dieser Frist der Mitgliederversammlung vorzuschlagen. Diese müssen jedoch spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorliegen.
§ 14 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und die Vizepräsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt dem Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr zu.
2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Berlin, 11.03.1999
Frankfurt am Main, 23.03.2001
Magdeburg, 21.03.2003
Frankfurt am Main, 12.01.2012
Rostock, 30.09.2016
Nürnberg, 10.10.2025
